Wir,
Wilhelm von Gottes Gnaden, König von Preußen usw.: Angesichts der
ernsten Lage, in welche das teure Vaterland durch den ihm aufgezwungenen
Krieg versetzt worden ist, und in dankbarer Erinnerung an die
Heldentaten unserer Vorfahren in den großen Jahren der Befreiungskriege
und des Kampfes für die Einigung Deutschlands, wollen wir das von
unserm in Gott ruhenden Urgroßvater gestiftete Ordenseichen des
Eisernen Kreuzes abermals wieder aufleben lassen. Das Eiserne Kreuz soll
ohne Unterschied des Ranges und des Standes an Angehörige des Heeres,
der Marine und des Landsturmes, an die Mitglieder der freiwilligen
Krankenpflege und sonstige Personen, die eine Dienstverpflichtung mit
dem Heere oder der Marine eingehen, oder als Heeres- oder Marinebeamte
Verwendung finden, als Belohnung eines auf dem Kriegsschauplatz
erworbenen Verdienstes verliehen werden. Auch solche Personen, die
daheim Verdienste um das Wohl der deutschen Streitmacht und einer Verbündeten
sich erwerben, sollen das Kreuz erhalten. Demgemäß verordnen wir, was
folgt:
1. Die für diesen Krieg wieder ins Leben gerufene Auszeichnung des
Eisernen Kreuzes soll wie früher auf zwei Klassen und einem Großkreuz
bestehen. Ordenszeichen sowie das Band bleiben unverändert. Nur ist auf
der Vorderseite unter dem W mit der Krone die Jahreszahl 1914
anzubringen.
2. Die zweite Klasse wird am schwarzen Bande mit weißer Einfassung im
Knopfloch getragen, sofern sie für Verdienste auf dem Kriegsschauplatz
erworben worden ist, für daheim erworbenes Verdienst am weißen Bande
mit schwarzer Einfassung. Die erste Klasse wird auf der linken Brust,
das Großkreuz um den Hals getragen.
3. Die erste Klasse kann erst nach Erwerbung der zweiten Klasse
verliehen werden und wird neben dieser getragen.
4. Die Verleihung des Großkreuzes ist nicht durch die vorherige
Erwerbung der ersten und zweiten Klasse bedingt. Sie kann nur erfolgen für
eine gewonnene entscheidende Schlacht, durch welche der Feind zum
Verlassen seiner Stellungen gezwungen oder für eine selbständige, von
Erfolg gekrönte Führung einer Armee oder der Flotte, oder für die
Eroberung einer großen Festung oder für die Erhaltung einer wichtigen
Festung durch deren ausdauernde Verteidigung.
5. Alle mit dem Besitze des Militärehrenzeichens erster und zweiter
Klasse verbundenen Vorzüge gehen, vorbehaltlich der verfassungsmäßigen
Regelung der Ehrenzulage, auf das Eiserne Kreuz erster und zweiter
Klasse über.
Urkundlich unter höchsteigenhändiger Unterschrift und beigedrucktem Königlichen
Insiegel.
Gegeben
Berlin, 5. August 1914.
Wilhelm
II.,
v. Bethmann Hollweg,
Tirpitz,
Delbrück,
Beseler,
Breitenbach,
Sydow,
v. Trott zu Solz,
Freiherr v. Schorlemer,
Lentze,
v. Falkenhayn,
Löbell,
Kühn,
Jagow.