Angesichts
des zwischen mehreren europäischen Mächten ausgebrochenen Krieges hat
die schweizerische Genossenschaft, getreu ihrer Jahrhunderte alten Überlieferung,
den festen Willen, von den Grundsätzen der Neutralität in keiner Weise
abzuweichen, die dem Schweizervolke so teuer sind und so sehr seinen
Bestrebungen, seiner inneren Einrichtung, seiner Stellung gegenüber den
anderen Staaten entsprechen und die Vertragsmächte vom Jahre 1815 ausdrücklich
anerkannt haben. Im besonderen Auftrag der Bundesversammlung erklärt
der Bundesrat ausdrücklich, daß die schweizerische Eidgenossenschaft während
des bevorstehenden Krieges mit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln
ihre Neutralität und die Unverletzbarkeit ihres Gebietes, so wie sie
durch die Verträge vom Jahre 1815 anerkannt worden sind,
aufrechterhalten und wahren wird. Mit bezug auf die Gebietsteile von
Savoyen, die laut der Erklärung der Mächte vom 29. März 1815 der
Wiener Schlußakt vom 9. Juni 1815. der Beitrittserklärung der
schweizerischen Tagsatzung vom 12. August 1815, des Pariser Vertrages
vom 20. November 1815 und der Urkunde über die Anerkennung und Gewährleistung
der schweizerischen Neutralität vom nämlichen Tage auf gleiche Weise
der Neutralität teilhaftig sind, als wären sie Bestandteile der
Schweiz, Bestimmungen, welche Frankreich und Sardinien im Artikel 2 des
Turiner Vertrages vom 24. März 1869 neuerdings anerkannt haben, glaubt
der Bundesrat darauf hinweisen zu müssen, daß der Schweiz das Recht
zusteht, diese Gebietsteile zu besetzen. Der Bundesrat würde von diesem
Rechte Gebrauch machen, wenn die Verhältnisse es zur Sicherung der
Neutralität und der Unverletzbarkeit des Gebietes der Eidgenossenschaft
erfordert erscheinen ließen. Er wird indessen nicht ermangeln, die in
den genannten Verträgen enthaltenen Beschränkungen, namentlich in
betreff der Verwaltung dieses Gebietes gewissenhaft zu beobachten. Er
wird bestrebt sein, sich darüber mit der Regierung der französischen
Republik zu verständigen. Der Bundesrat ist fest überzeugt, daß diese
Erklärung von den kriegführenden Machten sowie von den anderen
Staaten, die den Vertrag von 1815 unterzeichnet haben, als Ausdruck der
altherkömmlichen Anhänglichkeit des Schweizervolkes an den Neutralitätsgedanken
und als gewissenhafte Bekräftigung der für die schweizerische
Eidgenossenschaft aus den Wiener Verträgen sich ergebenden Verhältnissen
mit Wohlwollen entgegengenommen werden wird. Die Erklärung ist
denjenigen Staaten, die 1815 die Unverletzbarkeit und Neutralität der
Schweiz anerkannt haben, sowie einigen anderen Staatsregierungen amtlich
mitgeteilt worden. 2)