Das
Gesetz über die Naturalisation in Frankreich
Paris,
5. April. (Priv.-Tel.)
Das vom französischen Parlament nach einer Beratung von mehr
als zwei Monaten gebilligte Gesetz über die Naturalisation der feindlichen
Ausländer besteht aus neun Artikeln, deren erster bestimmt, daß
Ausländer, die einem Lande entstammen, das mit Frankreich in Krieg
gerät, der bereits erworbenen französischen Staatsangehörigkeit
verlustig gehen, falls sie gleichzeitig die Staatsangehörigkeit des
Heimatlandes behalten, oder wenn sie die Waffen gegen Frankreich ergreifen,
oder direkt oder indirekt eine feindliche Macht unterstützen. Der
Verlust der französischen Staatsangehörigkeit wird nach einem
Gutachten des Staatrates verfügt mit der Bestimmung, daß die
zivilrechtlichen Folgen erst vom Tage der Kriegserklärung an in Wirkung
treten. Artikel 2 des Gesetzes verfügt, daß eine Liste aller
aus dem feindlichen Ausland stammenden Personen, die nach dem 1. Januar
1913 naturalisiert worden sind, zu veröffentlichen ist, und daß
der Justizminister eine Nachprüfung zu veranstalten hat, deren Ergebnis
ebenfalls zu veröffentlichen ist. Diese dem Justizminister anheimgestellte
Zurückziehung von Naturalisationen soll keine Anwendung finden auf
Elsässer und Lothringer, die vor dem 20. Mai 1871 geboren sind, oder
auf ihre Nachkommen. Die Artikel 3 bis 5 bestimmen die Rückwirkung
auf die Angehörigen der von dem neuen Gesetz betroffenen Naturalisierten.
Artikel 6 besagt, daß keine neue Naturalisation eines feindlichen
Ausländers vor dem endgültigen Abschluß des Friedens bewilligt
werden kann.
Nach Artikel 7 tritt das gegenwärtige Gesetz zwei Jahre nach Friedensschluß
außer Kraft. Die letzten Artikel enthalten die Bestimmung, daß
das Gesetz auf Algerien und die übrigen Besitzungen Frankreichs anwendbar
ist, und daß die Regierung ermächtigt ist, die nötigen
Ausführungsbestimmungen zu erlassen. 2)
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