Die Einschränkung des Fleisch- und Fettverbrauches
Berlin, 28. Oktbr. (W. B.)
Nunmehr hat der Bundesrat über die Verordnung zur Einschränkung des Fleisch- und Fettverbrauches Beschluß gesaßt. Danach dürfen ab 1. November Dienstags und Freitags Fleisch, Fleischwaren und Fleischspeisen nicht gewerbsmäßig an Verbraucher verabfolgt werden. Montags und Donnerstag dürfen in Wirtschaften aller Art Fleisch, Wild und Geflügel, Fische und sonstige Speisen, die mit Fett oder Speck gebraten, gebacken oder geschmort sind, sowie zerlassenes Fett nicht verabfolgt werden. Samstags darf kein Schweinefleisch verabreicht werden. Ein Verbot des Genusses von Fleisch und die Verwendung von Fett an den bezeichneten Tagen in den Einzelhaushaltungen ist zunächst nicht ausgesprochen, da von der Einsicht der besserbemittelten Bevölkerungskreise erwartet werden muß, daß sie sich willig entsprechende Beschränkung gen in der Verwendung von Fleisch und Fett selbst auferlegen werden. Der Zweck dieser Verordnung ist im wesentlichen der einer sozialen Verteilung der an sich ausreichenden Fleischvorräte Sie wird unter Umständen nur vorübergehend erforderlich sein, wenn es gelingt, zu einer Verbrauchsregelung des Fleisches zu kommen, zumal da die neueste Viehzählung vom 1. Oktober eine erfreuliche Zunahme der Schweinebestände ergeben hat Um zu verhüten, daß die Beschränkung der Fleischverwendung zu einer Steigerung der Wild- und Fischpreise infolge erhöhter Nachfrage führt und um der schon vorhandenen übertriebenen Erhöhung der Preise zu begegnen, ist in einer weiteren Bundesratsverordnung der Reichskanzler ermächtigt, Preise für Fische und Wild im Großhandel am Berliner Markte (Grundpreise) nach Anhörung von Sachverständigen festzusetzen. Diese Preise sind für das Reichsgebiet maßgebend, sofern nicht die Landeszentralbehörden zur Berücksichtigung besonderer Mißverhältnisse einzelner Wirtschaftsgebiete Abweichungen anordnen. Insoweit Grundpreise festgesetzt sind, sollen Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern die Kleinhandelshöchstpreise festsetzen.
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