Der Weltkrieg am 3. November 1918

DEUTSCHER HEERESBERICHT - ÖSTERREICHISCHER HEERESBERICHT

Westfront 1. Weltkrieg: Amerikanische 155 mm Haubitzen feuern bei Samogneux (Maas)
Amerikanische 155 mm Haubitzen feuern nahe Samogneux (Maas)
Aufnahme vom 3. November 1918

 Der deutsche Heeresbericht:

Neue Front in Flandern

Jagdflieger 1. Weltkrieg: Leutnant Buckler
Leutnant Buckler

Großes Hauptquartier, 3. November.
Westlicher Kriegsschauplatz:
Heeresgruppe Kronprinz Rupprecht:
In Flandern nahmen wir die an der Lys stehenden Truppen im Anschluß an unsere neuen Front an der Schelde auf Gent zurück. Gestern befand sich hier keine Gefechtsfühlung mit dem Gegner. Nordöstlich von Ondenaarde und bei Tournai wurden Teilangriffe des Feindes abgewiesen. Bei und südlich von Valenciennes setzte der Engländer seine heftigen Angriffe fort. In Vormittagskämpfen drückte er uns auf Saultain und setzte sich wieder in Preseau fest. Villers Pol wurde gegen mehrfache Angriffe gehalten. Erneute am Nachmittage östlich von Valenciennes geführte Angriffe scheiterten. Das Infanterie-Regiment Nr. 24 unter den Hauptleuten von Brandys und Haupt und Batterien des Feld-Artillerie-Regiment Nr. 44 zeichneten sich besonders aus. Westlich von Lanrecies wiesen wir Teilangriffe des Gegners ab. Wo der Feind eindrang, warfen ihn Radfahrertruppen wieder hinaus.
Heeresgruppen Deutscher Kronprinz und Gallwitz:
Westlich von Guise blieb ein Teilangriff des Gegners ohne Erfolg. Der Franzose hat nach den schweren Verlusten, die er in der Schlacht am 1. November an den Aisne-Fronten erlitt, gestern seine großen Angriffe nicht mehr fortgesetzt. Er beschränkte sich auf Teilangriffe östlich von Banogne, bei Neuville et Day und Terron, die wir. teils im Gegenstoß, abwiesen. Der Einbruch der Amerikaner westlich der Maas veranlagte uns, die Front zwischen der Aisne und Champigneul zurückzunehmen. In Linie Quatre Champs-Buzaucy entwickelten sich gestern Vorfeldkämpfe. Westlich der Maas setzte der Amerikaner sein Angriffe fort. Sie haben Tailly und über Villers devant Dun etwas Boden gewonnen; im übrigen wurden sie abgewiesen.
Heftige Vorfeldkämpfe westlich der Mosel.
Leutnant Buckler errang seinen 35. Luftsieg.

Der Erste Generalquartiermeister
    Gröner.
1)

 

Neue Linien zwischen Aisne und Maas

Berlin, 3. November, abends. 
Vorfeldkämpfe vor unseren neuen Linien zwischen der Aisne und Maas. An den übrigen Fronten keine größeren Kampfhandlungen.
1)

 

Der österreichisch-ungarische Heeresbericht:

Waffenstillstand zwischen Italien und Österreich-Ungarn

Wien, 3. November. 
Amtlich wird verlautbart: 
Auf dem italienischen Kriegsschauplatz haben unsere Gruppen auf Grund des abgeschlossenen Waffenstillstandes die Feindseligkeiten eingestellt. Die Verlautbarung der Waffenstillstandsbedingungen erfolg gesondert.

  Der Chef des Generalstabes. 1)

 

Der Waffenstillstand mit Österreich-Ungarn

Paris, 3. November. (Havas-Meldung.) 
Der Waffenstillstand mit Österreich-Ungarn ist unterzeichnet worden. Die Feindseligkeiten werden am Montag, den 4. November, 3 Uhr nachmittags eingestellt werden. Die Waffenstillstandsbedingungen sollen am Dienstag veröffentlicht werden.
1)

 

Italiens Waffenstillstandsbedingungen 

Gänzliche Demobilisierung - Auflieferung der Hälfte der Artillerie - Übergabe der U-Boot-Flottille und dreier Schlachtschiffe

Wien, 3. November. 
Die von den Italienern gestellten Waffenstillstandsbedingungen lauten: zu Lande:
1. Sofortige Einstellung der Feindseligkeiten zu Lande, Wasser und in der Luft.
2. Gänzliche Demobilisierung Österreich-Ungarns und sofortiges Zurückziehen aller Einheiten, die an der Front von der Nordsee bis zur Schweiz operieren. Auf dem Gebiete Österreich-Ungarns und innerhalb der unten im § 3 angeführten Grenzen als österreichisch-ungarische Wehrmacht nur ein Maximum von 20 Divisionen, auf den Friedensstand vor dem Kriege herabgesetzt, aufrechterhalten. Die Hälfte des gesamten Divisions- und Korpsartilleriematerials sowie die entsprechende Ausrüstung, von all dem beginnend, was sich aus dem vom österreichisch-ungarischen Heere zu evakuierenden Gebiete befindet, wird an den von den Alliierten und den Vereinigten Staaten zu bestimmenden Punkten angesammelt werden müssen, um ihnen ausgeliefert zu werden.
3. Evakuierung jedes von Österreich-Ungarn seit Kriegsbeginn mit Waffengewalt besetzten Gebietes und Zurückziehung der österreichisch-ungarischen Kräfte innerhalb eines vom Oberkommandierenden der alliierten Kräfte an den verschiedenen Fronten zu bestimmenden Termins jenseits einer wie folgt festgesetzten Linie. Von der Umbrail-Spitze bis nördlich des Stilffser-Joches wird diese Linie den Kamm der Rhätischen Alpen verfolgen, bis zu den Quellen der Etsch und der Eisack über den Reschen- und Brennerberg und auf den Höhen des Ötz und des Ziller laufen. Die Linie wird sich gegen Süden wenden, den Toblacher Berg überschreiten und die jetzige Grenze der Karnischen Alpen erreichen.
Sie wird die Grenze bis zum Tarvisberg verfolgen und nach dem Tarvisberg die Wasserscheide der Julischen Alpen über den Predilpaß, den Mangart, den Tricorno (Triglav) und die Wasserscheide des Podbrdopasses von Bodlenischen und von Indrio. Von diesem Punkte ausgehend, wird die Linie in südlicher Richtung gegen den Schneeberg verlaufen, das ganze Savebecken mit Zuflüssen ausgenommen. Vom Schneeberg wird die Linie gegen die Küste hinuntergehen, so daß Castus, Mattuglio und Voloscain dem evakuierten Gebote inbegriffen sind. Sie wird desgleichen den jetzigen administrativen Grenzen der Provinz Dalmatien folgen, im Norden Lissarica und Tribam, im Süden eine Linie einschließen, welche an der Küste von Kap Planca ausgeht und gegen Osten die höchsten Punkte der die Wasserscheide bildenden Höhen verfolgt, so daß in den evakuierten Gebieten alle Täler und Wasserläufe inbegriffen werden, die gegen Sebenico abfallen, wie die Cicola, die Kerka, die Butisnica und ihre Zuflüsse. Sie wird auch alle im Norden und im Westen Dalmatiens gelegenen Inseln umfassen: Premuda, Selve, Ulbo, Scarda, Maon, Pago und Punta Dura im Norden, bis zum Süden von Meleda mit Einschluß von San Andrea, Busi, Lissa, Lesina, Torcola, Curzola, Ozza und Lagosta sowie auch die umliegenden Eilande und Inselchen und Pelagola mit Ausnahme der Inseln Tirona grande und piccola, Bua, Solta und Brazza. Alle geräumten Gebiete werden von den Truppen der Alliierten und der Vereinigten Staaten besetzt werden. Hierbei haben das ganze militärische Material und das Material der Eisenbahnen, die sich auf dem zu evakuierenden Gebiete befinden, an Ort und Stelle zu verbleiben. Auslieferung dieses ganzen Materials (Versorgung an Kohle inbegriffen) an die Alliierten und die Vereinigten Staaten nach den von den Oberkommandanten der Kräfte der verbündeten Mächte an den verschiedenen Fronten zu Messenden speziellen Weisungen.
Es darf keine neue Zerstörung oder Plünderung oder neue Requisition von den feindlichen Truppen auf dem vom Feinde zu räumenden oder von Kräften der verbündeten Mächte zu besetzenden Gebiete geschehen.
4. Die Verbündeten werden das absolute Recht haben: a) einer freien Bewegung ihrer Truppen auf jeder Straße oder Eisenbahn oder Wasserweg des österreichisch-ungarischen Gebietes und des Gebrauches der nötigen österreichisch-ungarischen Transportmittel, b) mit verbündeten Kräften alle jene strategischen Punkte in Österreich-Ungarn für die den Alliierten nötig erscheinende Zeit zu besetzen, zum Zwecke dort zu wohnen oder die Ordnung aufrechtzuerhalten, c) zu Requisitionen gegen Bezahlung zugunsten der verbündeten Heere, wo immer sie sich befinden.
5. Der vollständige Abzug aller deutschen Truppen innerhalb 15 Tage nicht nur von der italienischen und Balkanfront, sondern vom ganzen österreichisch-ungarischen Territorium und die Internierung aller deutschen Truppen, welche Österreich-Ungarn an diesem Tage nicht verlassen haben.
6. Die provisorische Verwaltung der von Österreich-Ungarn geräumten Gebiete wird den lokalen Behörden unter Kontrolle der Stationskommandos der verbündeten Okkupationstruppen anvertraut werden.
7. Sofortige Heimsendung ohne Gegenseitigkeit aller Kriegsgefangenen und internierten Untertanen der Alliierten, auch der von ihren Wohnstätten entfernten Zivilbevölkerung nach Bedingungen, welche von den verbündeten Oberkommandanten an den verschiedenen Fronten festzusetzen sind.
8. Die im evakuierten Gebiete verbliebenen Kranken und Verwundeten müssen vom österreichisch-ungarischen Personal gepflegt werden, welches samt dem hierzu nötigen ärztlichen Material an Ort und Stelle zurückzulassen ist.
Die Seebedingungen bestimmen u. a. folgendes:
1. Sofortige Einstellung jeder Feindseligkeit zur See und genaue Angabe des Aufenthaltsortes und der Bewegung aller österreichisch-ungarischen Schiffe.
2. Übergabe von 15 österreichisch-ungarischen Unterseebooten, die von 1910 bis 1918 gebaut worden sind, und aller deutschen Unterseeboote. Vollständige Abrüstung und Demobilisierung aller anderen österreichisch-ungarischen Unterseeboote.
3. Übergabe von drei Schlachtschiffen, drei leichten Kreuzern, neun Torpedobootszerstörern, einem Minenleger, sechs Donau-Monitoren. Alle anderen Oberwasser -Kriegsschiffe (die Flußschiffe mit inbegriffen) müssen demobilisiert und vollständig abgerüstet werden.
4. Freiheit der Schiffahrt aller Schiffe der Kriegs- und Handelsmarine der Alliierten und der verbündeten Mächte in der Adria, die territorialen Gewässer inbegriffen, auf der Donau und ihren Nebenflüssen innerhalb des österreichisch-ungarischen Gebiets.
5. Aufrechterhaltung der Blockade seitens der Alliierten und der verbündeten Mächte unter den gegenwärtigen Bedingungen.
6. Vereinigung und Belassung aller Luftstreitkräfte der Marine in einem von den Alliierten und den Vereinigten Staaten bestimmten Hafen.
7. Evakuierung der ganzen Küste und aller Handelshäfen, die von Österreich-Ungarn außerhalb seines nationalen Gebietes besetzt sind.
8. Besetzung aller Land- und Seebefestigungen und der zur Verteidigung von Pola eingerichteten Inseln sowie der Werft und des Arsenals durch die Alliierten und die Vereinigten Staaten.
9. Rückgabe aller weggenommenen Handelsschiffe.
10. Verbot jedweder Zerstörung von Anlagen oder Material vor der Räumung. Übergabe oder Rückgabe.
11. Rückgabe aller Gefangenen ohne Verpflichtung der Gegenseitigkeit.
1)

 

Der 1. Weltkrieg im November 1918

ZURÜCK   HAUPTSEITE   WEITER

 

Textquellen:
1) Amtliche Kriegs-Depeschen nach Berichten des Wolff´schen Telegr.-Bureaus  
Band 8
Nationaler Verlag, Berlin (1918)

 

© 2005 stahlgewitter.com